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Vergütungsstrukturen unserer Kunden laut BAP und Rahmenvertrag

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Martin Sicker

BAP Tarifvertrag (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister)

Der Tarifvertrag gliedert sich in 3 Teile:

  • Der Manteltarifvertrag (MTV) enthält allgemeine Regelungen, welche langfristig ausgelegt sind. Dazu zählen Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen, Regelungen zu Krankheit, Zuschläge, Lohnfortzahlung usw.
  • Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) regelt die Eingruppierung der LAK und listet die 9 Entgeltgruppen auf.
  • Der Entgelttarifvertrag (ETV) regelt die Höhe der Vergütung, welcher der LAK für seine Arbeitsleistung erhält. Der ETV regelt zudem die Zahlung von Zuschlägen und Branchenzuschlägen.

Entgeltvorschriften

Das Entgelt der Mitarbeiter wird auf Basis der individuellen monatlichen Arbeitszeit berechnet. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter durch die monatlich schwankenden Arbeitszeiten kein Festgehalt sonder Lohn, ausgezahlt bekommen. (§ 13.1 MTV)

  • Die LAK haben spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats Anspruch auf ihr Monatsentgelt. Auf Verlangen des Mitarbeiters kann ein Abschlag zum Ende des Abrechnungsmonats von bis zu 80 % des zu erwartenden Nettoeinkommens ausgezahlt werden. (§ 13.1 MTV)

→ ARTS zahlt den Mitarbeitern zu Monatsende bereits 100 % des zu erwartenden Nettoeinkommens. Abweichungen werden mit einer Nachberechnung im Folgemonat beglichen.

Tarifliches Entgelt: Die LAK werden nach ihrer tatsächlichen, überwiegenden Tätigkeit in die jeweils passende Entgeltgruppe eingruppiert. (§ 2 ERTV)

WICHTIG: Nicht die berufliche Qualifikation der LAK ist ausschlaggebend für die Eingruppierung, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit! Vor der Einstellung einer LAK sollten beachtet werden, dass die LAK zur vorrübergehenden Ausübung geringer eingruppierter Arbeiten verpflichtet werden kann. Eine Zuordnung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist allerdings nicht zulässig.

  • Übt eine LAK vorrübergehend eine höher eingruppierte Tätigkeit aus, so muss ab der 6. Woche die Differenz zur höheren Entgeltgruppe in Form einer Zulage gezahlt werden.
  • Sollten Änderungen der Eingruppierung vorgenommen werden, dürfen diese nicht zu Lasten der LAK gehen. Eine Umgruppierung bedarf der Zustimmung beider Parteien sowie einer Änderungsvereinbarung.
  • Die Eingliederung in die Entgelttabelle Ost oder West richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsort der LAK. Ist das Entgelt am Einstellungsort höher als das am Arbeitsort, erhält die LAK das höhere Entgelt.

Beispiel: Ein Mitarbeiter wird über die Niederlassung Dresden eingestellt und geht bei einem Kunden in Hamburg in den Einsatz. Da sich die Eingliederung in die Entgelttabelle (Ost oder West) nach dem tatsächlichen Arbeitsort richtet, wird die LAK in die Entgelttabelle West eingruppiert.

Anders verhält sich der Fall, wenn der Mitarbeiter über die Niederlassung Hamburg eingestellt wurde ist und in Dresden in den Einsatz gehen soll. Da das Entgelt am Einstellungsort Hamburg höher ist als am tatsächlichen Arbeitsort, erhält die LAK das höhere Entgelt.

Zusammensetzung des Entgeltes

Neben dem tariflichen Entgelt, setzt sich das monatliche Entgelt aus Zuschlägen, Zulagen und variablen Entgeltbestandteilen zusammen. Das Entgelt unterteilt sich also in feste Entgeltbestandteile wie das tarifliche Entgelt, einsatzbezogenen Zuschläge und Branchenzuschläge, sowie in variable Entgeltbestandteile. Zu den variablen Entgeltbestandteilen gehören die Zuschläge zur Mehrarbeit sowie zur Nacht-, Sonntags- Feiertagsarbeit.

Alle Zuschläge und Zulagen werden in dem Monat ausbezahlt, in dem sie angefallen sind. Werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt, so geschieht dies nur in Höhe des tariflichen Entgeltes (da die Zuschläge etc. ja bereits ausgezahlt wurden).

  • einsatzbezogene Zuschläge § 4 ETV: Ist eine LAK im ununterbrochenen Einsatz bei ein und demselben Kunden tätig, erhält er einen Zuschlag auf das monatliche Entgelt.

► Ab dem 10. Monat: 1,5 %

► Ab dem 13. Monat: 3,0 %

→ Werden der LAK Branchenzuschläge bezahlt (wie es bei ARTS üblich ist), so entällt der Anspruch auf vorangehende Zuschläge.

  • Branchenzuschläge § 2 Tarifvertrag Branchenzuschläge: Der Branchenzuschlag ist ein nach Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz, der auf das jeweilige Stundenentgelt aufgeschlagen wird. Die Branchenzuschläge gelten ausschließlich für die jeweiligen Branchen, in der die LAK tätig ist und variieren je nach Branche, Einsatzdauer und Entgeltgruppe. Die LAK erhält den Branchenzuschlag bei ununterbrochenem Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb. (Unterbrechungszeiten, die unter 3 Monaten liegen, inkl. Feiertage, Urlaub und Krankheit, gelten nicht als Unterbrechung des Einsatzes.)

Die Branchenzuschläge werden nur bis zur Höhe dessen gezahlt, was ein vergleichbarer Stammmitarbeiter verdient (Deckelung)

► Ab der 7. Woche: 15 %

► Ab dem 4. Monat: 20 %

► Ab dem 6. Monat: 30 %

► Ab dem 8. Monat: 45 %

► Ab dem 10. Monat: 50 %

Beispiel: Der vergleichbare Stammmitarbeiter der LAK X erhält einen Stundenlohn von 18,30 €, was gleichzeitig die Deckelung des Stundenlohns darstellt. Die LAK X ist gemäß der tatsächlichen Tätigkeit in die EG 5 (West) eingruppiert wurden und würde nach 9 Monaten ununterbrochenem Einsatz im Kundenunternehmen einen Stundenlohn inkl. Branchenzuschläge in Höhe von 19,67 € erhalten. Da die LAK X nicht schlechter aber auch nicht besser wie der vergleichbare Stammmitarbeiter verdienen darf, wird der Stundenlohn der LAK X bei 18,30 € gedeckelt.

  • Mehrarbeits-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge:

► Mehrarbeit § 6 MTV: Als Mehrarbeit wird die Zeit bezeichnet, welche die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit (IRMAZ) überschreitet.

Wird die IRMAZ um 15 % überschritten, so wird der LAK ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % pro voller Stunde gezahlt. (§ 7.1 MTV)

Beispiel: Der Mehrarbeitszuschlag wird gezahlt, wenn die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit um 15 % überschritten wird. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden ergibt sich demnach folgendes:

151,67 Stunden + 15 % = 174,42 Stunden → ab einem Wert von 175,42 Stunden gilt der Mehrabreitszuschlag in Höhe von 25 % pro voller Stunde

► Nachtarbeit § 7.2 MTV: Laut BAP gilt als Nachtarbeit die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr. Der Zuschlag richtet sich prinzipiell nach den Regelungen im Kundenbetrieb, beträgt allerdings max. 25 % lt. Tarifvertrag.

► Sonn- und Feiertagsarbeit § 7.3 MTV: Die geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen wird mit den jeweiligen Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes vergütet. Für die Arbeit an Sonntagen beträgt der Zuschlag max. 50 % und höchstens 100 % für die Arbeit an Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester nach 14:00 Uhr.

→ Treffen Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge aufeinander, wird der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. Dies gilt nicht, wenn zusätzlich ein Mehrarbeitszuschlag anfällt.

Beispiel: Mitarbeiter A und Mitarbeiter B arbeiten auf Grund einer großen Arbeitsauslastung jeweils 210 Stunden im Monat Juni. Mitarbeiter A arbeitet diese Stunden allerdings in der Tagschicht und unter der Woche (Montag bis Freitag), Mitarbeiter B hat von Dienstag bis Sonntag gearbeitet. Würde jetzt nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt werden, bekäme der Mitarbeiter A den Mehrarbeitszuschlag und Mitarbeiter B entweder den Mehrarbeitszuschlag oder den Sonntagszuschlag (je nachdem welcher Zuschlag der höhere ist). Diese Verrechnung der Zuschläge bei Mitarbeiter B wäre unsachgerecht, da B einer doppelten Belastung (Mehrarbeit und Sonntagsarbeit) wie A ausgesetzt war.

Jahressonderzahlungen § 15 MTV

Die LAK hat ab dem 7. Monat des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt besteht. Stichtage für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind der 30. Juni und der 30. November.

Endet das Arbeitsverhältnis einer LAK bis zum 31.03. des Folgejahres, durch eine Kündigung der LAK selbst, muss das gezahlte Weihnachtsgeld von der LAK zurückgezahlt werden. Dies gilt nicht im Falle einer betriebsbedingten Kündigung der LAK.

Wird die LAK beispielsweise im Februar vom Kundenbetrieb in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen, muss auch in diesem Fall die Jahressonderzahlung zurück gezahlt werden. Grund dafür ist, dass die LAK sich selbst entschieden hat, das Leiharbeitsverhältnis zu beenden und als Stammmitarbeiter im Kundenunternehmen tätig zu werden.

► Ab dem 7. Monat: 150 € brutto

► Im 3. und 4. Jahr: je 200 € brutto

► Ab dem 5. Jahr: je 300 € brutto


Airbus Operations GmbH, Premium AEROTEC GmbH Nord (Varel, Nordenham)

Vergütungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeiter

Der Verleiher ist verpflichtet für gleiche Entgelt- und Arbeitsbedingungen der eingesetzten LAK zu sorgen. Darunter zählen:

  • Die Gewährung gleicher Arbeits- und Vergütungsbedingungen eines vergleichbaren Stammmitarbeiters ab Beginn des 4. Einsatzmonates. (In den ersten 3 Einsatzmonaten kann der Verleiher die Entgelt- und Arbeitsbedingungen frei gestalten. Üblicherweise erhalten unsere LAK in diesem Zeitraum das tarifliche Grundentgelt von Airbus.)

Zu den gleichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen zählen: Dauer der Arbeitszeit, Überstunden- und Pausenregelung, Nachtarbeit, Urlaubstage, Arbeitsentgelt (Jahressonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Bonuszahlungen), Zugang zu betrieblichen Einrichtungen wie Kantine, Umkleideräume etc.

  • Im Falle von Dienstreisen und Entsendungen, müssen der LAK die üblichen, am Entsendungsort geltenden Dienstreise- und Entsendungskonditionen gewährt werden.

Wird der Einsatz unterbrochen und später fortgesetzt, gilt die Equal-Pay-Verpflichtung nicht. Bei späterer Fortsetzung des Einsatzes ist dieser als eine erneute Überlassung/Einsatz zu behandeln.

Ein Einsatz gilt als unterbrochen, wenn der Mitarbeiter neu eingearbeitet werden muss. Urlaub und Krankheit gelten hingegen nicht als Unterbrechung.

→ Bei einem Verstoß gegen die Equal Pay-Verpflichtungen durch den Verleiher droht eine Vertragsstrafe von 5000 €.


Airbus Helicopters Deutschland GmbH

Vergütungsstruktur

  • Jede Stelle wird vom Entleiher gemäß den ERA-Eingruppierungsgrundsätzen bewertet, welche die Zielvergütung für die zu besetzende Stelle festlegt. Es werden die aktuellen ERA-Entgelttabellen (bayrische Metall- und Elektroindustrie, Entgelttarifvertrag für die hessische Metall- und Elektroindustrie) zu Grunde gelegt.

Die Vergütung erfolgt in 5 Phasen:

Die Differenz zwischen der Zieleingruppierung und der Starteingruppierung wird gedrittelt, sodass jeweils ein Drittel pro Halbjahr auf die Mondestbruttovergütung aufgerechnet wird (ab Phase 2). In Phase 4 wird die Zieleingruppierung Stufe A ERA A erreicht.

Phase 1:

Ab 1. bis 6. Einsatzmonat: Verrechnungspreis gemäß Auftragsbestätigung (EG1 – EG7 Faktor 1,90; EG8 – EG12 Faktor 1,93)

(Mindestbruttovergütung = Verrechnungspreis / 1,9 bzw. 1,93)

Phase 2:

Ab 7. bis 12. Einsatzmonat: Mindestbruttovergütung = Entgelt Phase 1 + (Zieleingruppierung ERA A - Entgelt Phase 1 / 3)

Phase 3:

Ab 13. bis 18. Einsatzmonat: Mindestbruttovergütung = Entgelt Phase 1 + (Zieleingruppierung ERA A - Entgelt Phase 1 / 3*2)

Phase 4:

Ab 19. bis 30. Einsatzmonat: Zieleingruppierung Stufe A (ERA Bayern A)

Phase 5:

Ab 31. Kalendermonat: Zieleingruppierung Stufe B (ERA Bayern B)

(Phase 5 gilt nur für die Entgelttabelle der bayrischen Metall- und Elektroindustrie)

Für alle Phasen gilt:

→ Die geleisteten Stunden gemäß Zeitnachweis bilden die Basis für die Entgeltabrechnung.

→ Liegt der BAP-Lohn durch Branchenzuschlägen höher als der jeweilige ERA-Phasenlohn, aber noch unterhalb der Deckelung, so wird der jeweils höhere Lohn bezahlt. Die Eingruppierung in die BAP- und ERA-Entgeltgruppen ergeben sich aus dem Ankerprinzip. Das Ankerprinzip vereint die Tarifverträge BAP und ERA.

Darstellung Ankerprinzip:

Der Entgeltrechners hilft euch bei der Berechnung der Stundenlöhne. Der Entgeltrechner befindet sich im Laufwerk Sales: S:\Kunden\AIRBUS_HELICOPTERS_(ehemalsEurocopter)\Informationen & Vorgaben\AirbusHelicopters_Entgeltrechner3_2015-04-01

Außerdem besteht eine Verknüpfung des Entgeltrechners zum Laufwerk Personal Management: P:\Recruitment\Hilfe\Tariftabellen\AirbusHelicopters_Entgeltrechner3_2015-04-01


Airbus Defence and Space GmbH

Vergütungsstruktur

  • Jede Stelle wird vom Entleiher gemäß der ERA-Eingruppierungsgrundsätze und anhand aktuell gültiger ERA-Entgelttabellen bewertet, diese legen die Zielvergütung für diese Stelle fest (in Phase 2).
  • Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Einsatzdauer sowie der individuellen Eingruppierung. Wird der Einsatz in unterschiedlichen Betrieben des Entleihers fortgeführt, so werden die Einsatzzeiten addiert. Dies gilt nichtwenn der Einsatz mindestens 6 Monate unterbrochen wird. Die Berechnung der Einsatzdauer beginnt dann wieder neu.

Phase 1:

Ab 1. bis einschließlich 18. Monat: Die Mindestbruttovergütung berechnet sich gemäß dem gültigen BAP-Tarifvertrag (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) zuzüglich Branchenzuschläge und entsprechend dem Ankerprinzip (siehe Darstellung oben). Die Deckelung liegt beim jeweiligen ERA-Grundentgelt.

Phase 2:

Ab 19. Monat: Berechnung der Mindestbruttovergütung nach ERA-Grundentgelt. Ab dem 19. Monat gilt in Bayern die ERA-Gruppe B.

Die Mindestbruttovergütung erhöht sich zudem um den zugehörigen Leistungsentgeltanteil namens ERA Fixum:

Betriebe in Manching und Ottobrunn:

Ab 1. bis 3. Monat (in Phase 2): kein ERA Fixum

Ab 4. Monat (in Phase 2): mindestens 5 % ERA Fixum des individuellen monatlichen ERA Grundentgeltes

Ab 16. Monat (in Phase 2): mindestens 9 % ERA Fixum des individuellen monatlichen ERA Grundentgeltes

Betriebe in Bremen:

Ab 1. bis 3. Monat (in Phase 2): kein ERA Fixum

Ab 4. Monat (in Phase 2): mindestens 6 % ERA Fixum des individuellen monatlichen ERA Grundentgeltes

→ Der Stundenlohn der LAK ergibt sich wie folgt: ERA-Grundentgelt + ERA Fixum bei einer 35 Stunden-Woche / 152,25

Unter folgendem Link findet ihr den Entgeltrechner für Airbus Defence and Space: P:\Recruitment\Hilfe\Tariftabellen\AirbusDS_Entgeltrechner_2015-04-01

Außerdem besteht eine Verknüpfung des Entgeltrechners zum Laufwerk Personal Management: P:\Recruitment\Hilfe\Tariftabellen\AirbusDS_Entgeltrechner_2015-04-01


Premium AEROTEC GmbH, Augsburg

Vergütungsstruktur

  • Jede Stelle wird gemäß den Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrages (ERA) bewertet. Dazu wird der Tarifvertrag für die bayrischen Metall- und Elektroindustrie angewendet. Die ermittelte Eingruppierung wird in eine BAP-Eingruppierung abgeleitet. Diese BAP-Eingruppierung gilt als Zieleingruppierung für die jeweilige Stelle.

Vergütung erfolgt in 2 Phasen:

Phase 1:

Ab 1. bis 3. Monat:

Mindestbruttovergütung = BAP Eingruppierung + 30 % (Zuschlag)

Phase 2:

Ab 4. Monat:

Mindestbruttovergütung = BAP Eingruppierung + 50 % (Zuschlag)

Beispiel:

Mitarbeiter XY, welcher zum 01.01.2015 eingestellt wurden ist, wurde laut BAP Tarifvertrag in die E 3 (West) mit einem Stundenlohn von 10,98 € eingruppiert. Demnach ergibt sich folgende Vergütungsstruktur:

01.01.2015 – 31.03.2015: 10,98 € + 30 % Zuschlag = 14,27 € pro Stunde

Ab 01.04.2015: 10,98 € + 50 % Zuschlag = 16,47 € pro Stunde

  • Mehrere Einsatzzeiten, dies gilt auch für Einsätze in unterschiedlichen Betrieben des Entleihers, werden addiert. Liegt eine Unterbrechung von mindestens 6 Monaten vor, werden die Zeiten nicht addiert. Die Berechnung der Einsatzdauer erfolgt dann neu.
  • Die LAK erhält ab Einsatzbeginn zusätzlich zur Mindestbruttovergütung eine Leistungszulage (15,4 %) ODER eine Prämienlohnzulage. Die Zuordnung zur jeweiligen Zulage erfolgt durch den Verleiher. Sollte dem Mitarbeiter eine Prämienlohnzulage angerechnet werden, so erhält der Verleiher den Prämiensatz erst im Folgemonat.

→ Die Mindestbruttovergütung ist auf die Höhe der ERA-Eingruppierung (Stufe B) begrenzt (Deckelung).

→ Für die BAP Stufen EG 1 – 7 gilt ein Verrechnungspreis mit dem Faktor 1,90. Für die BAP Stufen EG 8 – 9 gilt ein Verrechnungspreis mit dem Faktor 1,93.

→ Die geleisteten Stunden gemäß Zeitnachweis bilden die Basis für die Entgeltabrechnung.

Zusätzliche Informationen

  • Während Krankheit, Urlaub und Feiertagen muss ebenfalls die Mindestbruttovergütung mit Zuschlägen und ggf. freiwilliger Zulage gezahlt werden. (In diesem Fall ergibt sich die Berechnung des Entgeltes aus dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate)

→ Diese Regelungen sind analog zum Entgeltfortzahlungsgesetz sowie zu den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der bayrischen Metall- und Elektroindustrie.

  • Zusätzlich zur Mindestbruttovergütung und dem Zuschlag kann in Ausnahmefällen eine freiwillige Zulage angerechnet werden. Die ist in folgenden Fällen möglich:

a) Wenn die Bruttovergütung vor dem 01.01.2015 über der Mindestbruttovergütung inkl. Zuschlags lag, erhält die LAK die Differenz als freiwillige Zulage.

b) Wenn eine Stelle ab dem 01.01.2015 besetzt wird, die bestimmte Qualifikationen erfordert und welche eine Vergütung verlangt, die über der Mindestbruttovergütung inkl. Zuschlag liegt, kann ggf. eine freiwillige Zulage gezahlt werden.

Elbe Flugzeugwerke GmbH

Vergütungsstruktur

Die Bewertung der Stelle wird durch den Entleiher vorgenommen, dabei findet die ERA-Tabelle Thüringen sowie die Entgelttabellen Ost Anwendung. Die Bewertung legt die Zieleingruppierung für die jeweilige Stelle fest.

Die Vergütung erfolgt in 2 Phasen:

Phase 1:

1.-6. Monat: In den ersten 6 Monaten erhält die LAK eine Vergütung gemäß dem BAP Tarifvertrag Ost.

  • Ab der 7. Woche erhält die LAK einen Branchenzuschlag in Höhe von 15 %
  • Ab dem 4. Monat beträgt der Branchenzuschlag 20 %
  • Im 6. Monat erhält die LAK einen Branchenzuschlag von 30 %

Phase 2:

Ab dem 7. Monat: Die LAK erhält die Vergütung eines vergleichbaren Stammmitarbeiters gemäß der ERA-Tabelle Thüringen (Werte ERA Thüringen = ERA Sachsen.

→ Eine Unterbrechnung des Einsatzes von unter 3 Monaten gilt als unbeachtlich. Allerding kann im Einzelfall, seitens des Kunden, von dieser Regelung abgewichen werden.

  • Mehrarbeitszuschlag: Wie im BAP Tarifvertrag § 7.1 MTV wird auch bei der EFW bei einer Überschreitung der IRMAZ um 15 % ein Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % fällig.
  • Nachtarbeitszuschlag: Ebenfalls wie im BAP Tarifvertrag § 7.2 MTV, gilt die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtarbeit. Für diese Zeit beträgt der Zuschlag 25 %.
  • Sonn- und Feiertagszuschlag: Wie im BAP Tarifvertrag § 7.3 MTV ist die Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr als Sonn- und Feiertagsarbeit anzurechnen. Für die Arbeit an Sonntagen ist ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Der Feiertagszuschlag beträgt 100 % und gilt ebenfalls für die Arbeit nach 14:00 Uhr an Heiligabend und Silvester.

→ Für alle Zuschläge gilt: Die Zuschläge werden auf das Grundentgelt inkl. fester Zuschläge (Branchenzuschläge oder einsatzbezogene Zuschläge) gezahlt.

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Heike Ostendörfer
Meilleure réponse

Danke Martin, sehr gut zusammengestellt ...

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Gerald Unger
Meilleure réponse

Klasse Beitrag - wenn wir jetzt noch die jeweiligen Kunden- und Tarif-Verträge sowie Vergütungstabellen digitalisiert und verknüpft bekommen, wäre das super... 

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