Die ARTS-Gruppe sieht sich verpflichtet, ethische Standards einzuhalten. Die Gesetzes- und Regeltreue ist für ein nachhaltiges geschäftliches Handeln unverzichtbar und für uns selbstverständlich. Eine wertegeprägte Unternehmenskultur ist nicht nur der Anspruch an uns selbst, sondern auch der unserer Umwelt.
Die Umsetzung des HinSchG stellt eine gesetzliche Pflicht dar, durch die potenziell viele Personengruppen und vor allem sensible Daten betroffen sind. Daher ergeben sich beim Einrichten einer internen Meldestelle auch Anforderungen an den Datenschutz.
Gemäß den Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes verpflichten wir uns, sicherzustellen, dass alle Hinweise, die im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen Gesetze, Richtlinien oder interne Unternehmensrichtlinien stehen, mit höchster Vertraulichkeit behandelt werden.
Gemeldet werden können insbesondere:
die Nichteinhaltung oder drohende Nichteinhaltung von unternehmensinternen Compliance-Vorgaben (ARTS Compliance Richtlinien)
die Nichteinhaltung oder drohende Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorgaben
Beschwerden oder Hinweise zu allen menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Risiken bzw. allen menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Pflichtverletzungen nach dem LkSG
Hinweise laut jeweils geltender nationaler Gesetzesfassung in Umsetzung der Richtlinie 2019/1937 der Europäischen Union zum Schutz von Hinweisgebern.
Die Übermittlung solcher Informationen erfolgt unter Einhaltung aller geltenden Datenschutzvorschriften. Wir ermutigen alle Hinweisgeber:innen, ihre Anliegen vertrauensvoll über die bereitgestellten Kanäle zu melden, da wir sicherstellen, dass ihre Identität geschützt bleibt und keinerlei Repressalien drohen.
Hinweise zu Compliance-Verstößen können über unsere anonyme Meldestelle parlabox abgegeben werden.
Hier findest du eine Anleitung zum Handling.
Weiterführende Informationen:
im Rahmen unserer Compliance-Verpflichtungen möchten wir dich über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) informieren, das seit 2023 in Kraft ist und das wir bei ARTS ernst nehmen und vollständig befolgen.
Überblick
Das Hinweisgeberschutzgesetz zielt darauf ab, Personen zu schützen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (auch als "Whistleblowing" bekannt). Die Verordnung legt Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in einer Vielzahl von Bereichen fest, einschließlich öffentlicher Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Finanzdienstleistungen.
Wer ist Hinweisgeber?
Hinweisgeber sind Personen, die Informationen über rechtswidrige oder schädliche Aktivitäten berichten, die in einem Arbeitskontext auftreten. Dies können Mitarbeiter sein, aber auch Freiberufler, Aushilfen, Praktikanten, ehrenamtliche Helfer und Bewerber.
Schutz von Hinweisgebern
Das HinSchG garantiert umfassenden Schutz für Hinweisgeber. Es verbietet Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich Entlassung, Degradierung, Schikanen und Diskriminierung. Darüber hinaus gewährt es den Hinweisgebern das Recht auf effektiven Rechtsschutz, einschließlich Zugang zu umfassenden Informationen und Beratung.
Meldung von Verstößen
Im Rahmen des HinSchG können Verstöße intern innerhalb der Organisation oder extern bei den zuständigen Behörden gemeldet werden. Im Allgemeinen wird empfohlen, dass Hinweisgeber zuerst intern berichten, wenn möglich und angemessen.
Vertraulichkeit
Das HinSchG garantiert die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers. Niemand darf die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung offenlegen.
Unsere Verpflichtung
ARTS hat klare und effiziente interne Verfahren für die (anonyme) Meldung von Verstößen eingerichtet. Wir ermutigen alle, die Kenntnis von möglichen Verstößen gegen das Unionsrecht haben, diese zu melden. Wir versichern, dass alle Meldungen ernst genommen und untersucht werden und dass Hinweisgebern kein Nachteil entsteht.
Was kann bzw. soll gemeldet werden
Meldefähige Verstöße sind beispielsweise:
Verstoß gegen Gesetze oder Vorschriften:
Ein Manager weist an, gefälschte Finanzberichte zu erstellen, um Investoren zu täuschen.
Ein Abteilungsleiter lässt gefährlichen Abfall illegal entsorgen, um Kosten zu sparen.
Ein Manager fordert auf, wettbewerbswidrige Absprachen mit Mitbewerbern zu treffen.
Unethisches Verhalten:
Ein:e Mitarbeiter:in nimmt Geschenke von einem Lieferanten an, was gegen unsere Richtlinien zur Annahme von Geschenken verstößt.
Ein:e Mitarbeiter:in manipuliert intern verwendete Leistungsindikatoren, um bessere Leistungsergebnisse vorzutäuschen.
Ein:e Mitarbeiter:in gibt sich bei Kundenkontakten als Mitglied der Geschäftsführung aus, um Vertrauen zu erschleichen und Verträge abzuschließen.
Betrug oder Korruption:
Ein:e Kolleg:in erstellt gefälschte Ausgabenbelege, um sich zu bereichern.
Ein:e Kolleg:in veruntreut Firmengelder, indem er fiktive Lieferanten in die Firmenbücher aufnimmt und Zahlungen an diese veranlasst.
Ein:e Vorgesetzte:r manipuliert die Vergabe von Aufträgen, um Freunde oder Familienmitglieder zu bevorzugen.
Datenschutzverstöße:
Ein:e Kolleg:in gibt Kundeninformationen an Dritte weiter, ohne die erforderliche Zustimmung der Kunden zu haben.
Ein:e Kolleg:in speichert und teilt sensible personenbezogene Daten von Kunden ohne ausreichende Verschlüsselung, was die Daten anfällig für unberechtigten Zugriff macht.
Ein Teammitglied postet Fotos von einem Firmenevent mit sichtbaren Gesichtern und Namen von Kolleg:innen auf einer öffentlich zugänglichen Website, ohne die Zustimmung der Betroffenen einzuholen.
Gesundheits- und Sicherheitsrisiken:
In deiner Abteilung werden Sicherheitsvorschriften missachtet, z.B. wird die vorgeschriebene Schutzausrüstung nicht getragen, was zu einem erhöhten Unfallrisiko führt.
Die Geschäftsleitung ignoriert wiederholt Berichte über schadhafte Maschinen in der Produktionsabteilung, was zu einem erheblichen Sicherheitsrisiko führt.
Trotz wiederholter Aufforderungen weigert sich die Geschäftsleitung, eine defekte Klimaanlage reparieren zu lassen, was zu schlechter Luftqualität und gesundheitlichen Beschwerden bei den Mitarbeitern führt.
Diskriminierung oder Belästigung:
Ein:e Vorgesetzte:r belästigt einen Mitarbeiter:innen regelmäßig aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Ein:e Kolleg:in wird regelmäßig von ihren Vorgesetzten übergangen und erhält weniger anspruchsvolle Aufgaben, weil sie schwanger ist.
Ein:e neue:r Mitarbeiter:inwird regelmäßig von seinen Kolleg:innen wegen seines Akzents verspottet, was zu einer feindlichen Arbeitsumgebung führt.
Was kann bzw. soll NICHT gemeldet werden
Nicht-meldefähige Verstößen sind beispielsweise:
Persönliche Beschwerden:
Ein:e Kolleg:in hört laut Musik, was dich bei Ihrer Arbeit stört. Dies ist eine persönliche Beschwerde, die eher direkt mit dem/der Kolleg:in oder ggf. mit deine:r Vorgesetzten geklärt werden sollte.
Ein:e Kolleg:in benutzt ständig Ihr Büromaterial, ohne zu fragen. Das ist ein persönliches Problem, das direkt mit dem/der Kolleg:in geklärt werden sollte.
Du bist unzufrieden mit der Kaffeesorte, die in der Büroküche bereitgestellt wird. Das ist eine Frage des persönlichen Geschmacks und sollte eher mit dem für solche Belange zuständigen Mitarbeiter besprochen werden.
Unbegründete Beschuldigungen:
Du hast das Gefühl, dass ein:e Kolleg:in in unangemessene Aktivitäten verwickelt ist, haben aber keine Beweise oder konkreten Beobachtungen, um Ihre Vermutungen zu stützen.
Du vermutest, dass ein:e Mitarbeiter:in Kundendaten stiehlt, haben aber keine Beweise oder spezifischen Anzeichen, die diese Vermutung unterstützen.
Du glaubst, dass ein:e Kolleg:in ihre Arbeitszeiten fälscht, haben aber keine konkreten Beweise oder Indizien, um diese Annahme zu stützen.
Falschinformationen:
Du bist unzufrieden mit eine:r Manager:in und überlegen, einen Bericht einzureichen, der falsche Vorwürfe gegen ihn/sie enthält. Solche absichtlichen Falschinformationen sind nicht nur unethisch, sondern können auch rechtliche Folgen haben.
Du bist frustriert über eine:n Kolleg:in und planst, falsche Informationen über ihn/sie zu verbreiten, um ihn/sie in Schwierigkeiten zu bringen.
Du bist wütend auf eine:n Kolleg:in und planen, falsche Gerüchte über ihn/sie zu verbreiten, um seinen/ihren Ruf zu schädigen.
Bitte Beachte: Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung oder auch eine Offenlegung kann weitreichende Folgen für den/die Melder:in haben. Insbesondere greift der Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz für den/die Melder :in nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe von unrichtigen Informationen handelt.
Die böswillig hinweisgebende Person läuft damit sogar Gefahr, sich gemäß § 38 HinschG schadensersatzpflichtig zu machen.
Unsere interne Meldestelle
Das Hinweisgebermeldesystem zur Meldung von möglichem Fehlverhalten und/oder Straftaten findest du unter folgendem Link bzw. durch Scannen des QR-Codes:
Hast du noch Fragen?
Wenden Sie sich gerne an o. g. Meldestelle.
Bitte beachte die Datenschutzhinweise