Für uns, in unserer Verleiher-Rolle, als auch für unsere Kunden im Rahmen der Entleiher-Rolle ergeben sich einige Neuerungen bzw. andere, bereits bestehende, Aspekte verschärfen sich. Für die erfolgreiche und sichere Kommunikation gegenüber Bewerbern und Mitarbeitern sowie zum gegenseitigen Verständnis, haben wir die häufigst gestellten Fragen plus dazugehörige Antworten hier aufbereitet.
Zusammenfassung der gesetzlichen Reform
Zusammenfassend folgen zunächst die wichtigsten Fakten für die Änderung ab 01. April 2017.
Höchstüberlassungsdauer (HÜD)
- Höchstüberlassungsdauer entspricht ab 01. April 2017 grundsätzlich auf 18 Monate -> Abweichungen durch tarifvertragliche Sonderregelungen möglich, noch nicht überall definiert
- bezogen auf denselben Zeitarbeitnehmer
- bezogen auf denselben Kunden (juristische Person entspricht nicht der Betriebsstätte)
- Einsatz bei ein und derselben juristischen Person Person nur nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten möglich (3 Monate + 1 Tag) gemäß der Arbeitanweisung der Arbeitsagentur im Airbus Beispiel
- jedoch können Unterbrechungen auch anders definiert werden, wie im Fall der Airbus Group (s. \Airbus Konzerntarifvertrag), wo mit 6 Monaten Unterbrechung gerechnet werden muss
- Verstoß gilt als Ordnungswidrigkeit und Entleiher wird mit einem Bußgeld von 30.000€ bestraft
- Für den Arbeitnehmer gibt es die Möglichkeit einer Festhaltenserklärung
Abweichungsmöglichkeiten
Durch Tarifvertrag der Einsatzbranche (Kunden-Tarifvertrag)
BAP-Tarifvertrag hierfür irrelevant – längere Überlassungsdauer muss z.B. zwischen AIRBUS und der IG Metall vereinbart werden. (siehe ERA TV)
Durch Betriebsvereinbarung zwischen Kundenbetrieb und Kundenbetriebsrat
Wenn Kunden-Tarifvertrag selbst keine längere Höchstüberlassungsdauer festlegt
ABER: eine sog. „Öffnungsklausel“ enthält, welche derartige abweichende Betriebsvereinbarungen zulässt
Indirekt durch Übernahme der tariflichen Regelungen mittels Betriebsvereinbarung
Für nicht tarifgebundene Kunden (z.B. AAA GmbH)
Inhaltsgleiche Übernahme der Regelungen zur HÜD des Tarifvertrages der Einsatzbranche
Oder Übernahme der Regelungen des Tarifvertrags zur Öffnungsklausel (dann max. 24 Monate HÜD)
Equal Pay
- Wenn kein Zeitarbeitstarif angewendet wird:
- gilt Equal Pay ab Einsatzbeginn
- für ARTS Experts GmbH irrelevant, da immer Anwendung des BAP TV
- Bei Anwendung des BAP Basistarifwerk (MTV, ERTV, ETV) à bei ARTS Experts GmbH immer!:
- Equal Pay nach 9 Monaten Einsatzdauer
- Wenn zusätzlich zum BAP Basistarifwerk ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet wird
- regelt, was nach spätestens 15 Monaten als "gleichwertiges tarifvertragliches Arbeitsentgelt" eines vergleichbaren Arbeitnehmers in der Einsatzbranche gelten soll und
- nach einer Einarbeitungszeit von längstens 6 Wochen eine "stufenweise Heranführung an dieses festgelegte Entgelt" erfolgt
Fakten:
- Inkrafttreten ebenfalls ab 01. April 2017
- Einsatzzeiten vor dem Inkrafttreten nicht mitgezählt
- erstmaliger gesetzlicher Anspruch 01. Januar 2018
- Unterbrechungsregelung entspricht der HÜD 3 Monate + 1 Tag
Problematik:
- keine gesetzliche Definition
- Maßgeblich: "Sämtliche Bruttovergütungsbestandteile der Lohnabrechnung des vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Kunden", z.B.
- Vergütung
- Sachbezüge mit Geldwert (hier Wertausgleich in Geld mögl.)
- Sonderzahlungen, Zulagen/Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen etc.
- maßgeblich ist, was der Kunde zahlen muss und nicht, was er angibt zu zahlen
Folgen eines Verstoßes
- Bußgeld bis zu 500.000 €
- Möglicher Entzug der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (existenzgefährdend)
Kennzeichnungspflicht
- Vertrag zwischen ARTS und Kunde ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekennzeichnet
- besonderes Augenmerk auf Einzelverträge
- "Arbeitnehmerüberlassung" wörtlich enthalten?
- Vor der Überlassung namentliche Konkretisierung (Individualisierung)
- grundsätzlich so gehandhabt bei uns
- ABER: Einsatzbeginn vor Erhalt des unterzeichneten Original-Einzelvertrages nicht mehr zulässig!!!
- Mail oder Fax genügen nicht dem nun geltenden strengen Schriftformerfordernis!
- Mitteilungspflicht: externer Mitarbeiter ist auf Arbeitnehmerüberlassung hinzuweisen
- Anpassung der Vorlagen für Einsatzanweisungen bereits erfolgt
Die Sonderregelungen der FIRST geben eine Prozessanpassung für die Einzelarbeitnehmerüberlassungsverträge an. Für alle Airbus Gesellschaften, die durch FIRST betreut werden, wird der AÜV über das TOM Lieferantenportal den Personaldienstleistern (PDL) zur Verfügung gestellt. Wir drucken den AÜV in doppelter Ausfertigung, unterschreibt, versieht den AÜV mit dem Firmenstempel und übergibt den AÜV innerhalb von 2 Arbeitstagen zurück an FIRST. FIRST informiert den PDL sobald auch der Entleiher unterschrieben hat und sendet eine Ausfertigung des AÜV an den PDL zurück. Muster der aktuell gültigen AÜV werden den Rahmenverträgen als Anlage beigefügt.
Streikklausel
- An den Kunden gerichtetes Verbot
- keine Beschäftigung von LAK, soweit der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist
- bereits seit 01. November 2013 vollständiges Verbot der Streikarbeit im BAP TV --> keine relevante Änderung für ARTS
Spezielle Regelungen durch den Airbus Konzerntarifvertrag (KVT)
Zum 01. April 2017 hat Airbus einen Konzerntarifvertrag „Leiharbeit-Werkverträge“ für alle im Geltungsbereich des KTV definierten Konzerngesellschaften vereinbart. Der KTV wird als Anlage den Rahmenverträgen (Nord/Süd) beigefügt, wobei die Geltungsbereiche der Rahmenverträge nicht identisch mit dem Geltungsbereich des KTV sind. Sofern eine Airbus Konzerngesellschaft nicht vom KTV erfasst ist, werden die Regelungen dieser Gesellschaften separat kommuniziert.
Höchstüberlassungsdauer (HÜD) und Anrechnungszeiten
Leiharbeiter, die bereits vor dem 01.04.2017 im Einsatz sind:
- Einsatzzeit wird bis maximal zum 01.04.2016 rückwirkend auf die Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten angerechnet, d.h., alle aktuell eingesetzten LAK sind zum Stichtag 01.04.2017 maximal 12 Monate im Einsatz und können somit weitere 24 Monate überlassen werden
Leiharbeiter, die nach dem 01.04.2017 in den Einsatz gehen
- HÜD beträgt lt. KTV für jedes Unternehmen 36 Monate (in Ausnahmefällen kann nach vorheriger Absprache mit den Betriebsräten eine Verlängerung bis zu max. 48 Monate als Höchstüberlassungsdauer vereinbart werden)
- die Betrachtung der Höchstüberlassungsdauer bezieht sich jeweils auf eine juristische Gesellschaft (Airbus Operations GmbH, Airbus Helicopters Deutschland GmbH, Airbus Defence and Space GmbH, Premium AEROTEC GmbH)
- Voreinsätze in anderen Gesellschaften des Geltungsbereiches werden dabei nicht berücksichtigt
- Auch nach voller Ausschöpfung der Höchstüberlassungsdauer ist im unmittelbaren Anschluss ein Einsatz in einer anderen Gesellschaft des Geltungsbereiches möglich
- Sollte die Höchstüberlassungsdauer in einer Gesellschaft des Geltungsbereiches ausgeschöpft sein, ist ein Wiedereinsatz in dieser Gesellschaft nur dann möglich, wenn zum Zeitpunkt des Wiedereintritts für mindestens 6 Monate kein Einsatz in einer Gesellschaft des Geltungsbereiches bestand.
- Sofern Einsatzverkettungen über mehrere Gesellschaften im Geltungsbereich des KTV stattgefunden haben, werden bei einem Wiedereintritt in einer dieser Gesellschaften des Geltungsbereiches vorherige Einsatzzeiten dieser juristischen Einheiten angerechnet.
Equal Pay Bestimmungen aus dem KTV
Definition des Equal Pay:
- Über das Gutschrift-/ Sammelabrechnungsverfahren werden dem PDL monatlich sämtliche Leistungsarten inkl. deren monetären Bewertung ausgewiesen und mit den vereinbarten Kalkulationsfaktoren vergütet
- Sämtliche Leistungsarten werden im Lohnartenkatalog definiert und Ihnen als Ergänzung zu den Rahmenverträgen zur Verfügung gestellt
- Von dem Anspruch auf EQP sind die Erfolgsbeteiligung sowie die betriebliche Altersversorgung (P3) ausgenommen
In Betrieben, in denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des KTV bereits Equal Pay ab Beginn des 4. Einsatzmonats vereinbart war, gilt ab dem 01.04.2017 aus nachstehende Tabelle ausschließlich die Regelung der Zeile „ab 01.04.2019“.--> IG Metall Mitglieder bekommen sozusagen auch in Zukunft ab dem 4. Monat, alle anderen erst später
In Gesellschaften des Geltungsbereiches, die vor dem 01.04.2017 noch keine Vereinbarung zum Equal Pay hatten, wird der Startzeitpunkt innerhalb der nächsten zwei Jahre sukzessive angeglichen:
auf Nachweis der Mitgliedschaft der LAK in der IG Metall bei Einsatzbeginn beim Entleiher | ohne entsprechenden Nachweis der IG Metall Mitgliedschaft | |
ab 01.04.2017 | Equal Pay ab dem 6. Einsatzmonat | Equal Pay ab dem 8. Einsatzmonat |
ab 01.04.2018 | Equal Pay ab dem 5. Einsatzmonat | Equal Pay ab dem 7. Einsatzmonat |
ab 01.04.2019 | Equal Pay ab dem 4. Einsatzmonat | Equal Pay ab dem 6. Einsatzmonat |
- Sofern LAK aus einer Gesellschaft des Geltungsbereiches ausscheiden und innerhalb von 3 bzw. 12 (IGM-Mitglieder) Monaten in einer der Gesellschaften erneut in den Einsatz kommen, werden die Vorbeschäftigungszeiten auf die Berechnung des Startzeitpunktes zum EQP angerechnet.
- Für LAK, die sich bereits - ohne definiertes EQP-Startdatum - im Einsatz befinden, wird die bisherige Einsatzzeit auf das Erreichen von EQP gem. obiger Tabelle angerechnet. D.h., alle aktuell eingesetzten LAK die vor dem 01.09.2016 im Einsatz waren, haben ab 01.04.2017 Anspruch auf EQP.
Für den Nachweis der Mitgliedschaft in der IG Metall sind folgende Regeln einzuhalten:
- Gem. KTV muss der IG Metall Mitgliedsausweis oder alternativ ein vorläufiger Mitgliedsausweis zum Einsatzstart zur Verfügung gestellt werden. Um Änderungsaufwände zu reduzieren, ist der PDL angehalten, den Nachweis zur Mitgliedschaft zusammen mit der Sozialversicherungsnummer unverzüglich hochzuladen, spätestens nach Information, dass die LAK für einen Einsatz vorgesehen ist.
- Für im Einsatz befindliche LAK sowie für bereits geschlossene AÜV mit Startdatum ab 01.04.2017 wird in einer Einmal-Abfrage die Mitgliedschaft bei den PDL eingeholt, um ggf. den betroffenen LAK den entsprechenden Vorteil einzuräumen.
- Die Abfrage zur Mitgliedschaft erfolgt nur einmalig vor Einsatzstart, eine spätere Änderung ist nicht vorgesehen.
Allgemeine Fragen
Bin ich von der AÜG-Reform betroffen?
Fakten:
- Ja
Beispielantwort: Ja wenn du über ARTS im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig bist. "Betroffen" bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass sich etwas ändert.
Ab wann gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz?
Fakten:
- ab dem 01. April 2017
- alle Fristen werden ab diesem Termin berechnet
Beispielantwort: Die Gesetzesänderung gilt ab dem 01.April 2017, d.h. erst ab April beginnt die "Uhr" für die Höchstüberlassung und andere Fristen zu "ticken"
Wird mein Arbeitsvertrag angepasst?
Fakten:
- Nein
Beispielantwort: Nein, dein Arbeitsvertrag bleibt von der AÜG-Reform unberührt.
Höchstüberlassungsdauer (HÜD)
Wie lang ist die zukünftige Höchstüberlassungsdauer?
Fakten:
- laut Gesetz 18 Monate
- frühestens am 30. September 2018 erreicht
- verschiedenste Sonderregelungen können diese Frist auf unbestimmte Zeit verlängern
Beispielantwort: Die AÜG-Reform sieht aktuell eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten vor, d.h. diese wäre erstmals am 30. September 2018 erreicht. Eine verlängerte Höchstüberlassungsdauer kann sich aufgrund von verschiedenen Sonderregelungen ergeben. Die IG Metall verhandelt aktuell z.B. über eine Höchstüberlassungsdauer von bis zu 4 Jahren. Sobald wir von einer dich betreffenden Sonderregelung Kenntnis erlangen werden wir dich darüber informieren.
Was passiert nach der Höchstüberlassungsdauer?
Fakten:
- Notwendige Einsatzunterbrechung 3 Monate + 1 Tag
Beispielantwort: Unabhängig davon wie lang die Höchstüberlassungsdauer im individuellen Fall tatsächlich sein wird, ist im Anschluss eine Einsatzunterbrechung von mehr als 3 Monaten notwendig, um bei ein und demselben Kunden wieder in den Einsatz gehen zu können.
Ist ein Wechsel innerhalb eines Konzerns möglich?
Fakten:
- Ja, wenn Einsatzunternehmen unterschiedliche juristische Personen sind
- Bsp1: Wechsel von Airbus Operations zu Airbus Defence and Space möglich
- Bsp2: Wechsel von Airbus Operations Hamburg zu Airbus Operations Bremen nicht möglich (Einsatzdauer zählt weiter)
Beispielantwort: Definitiv ja. Die in der AÜG-Reform vorgeschriebene Höchstüberlassungsdauer bezieht sich auf Kundenunternehmen und versteht darunter die juristische Person des Unternehmens und nicht einen Gesamtkonzern oder eine Unternehmensgruppe. Bei einem Wechsel von Airbus Operations zu z.B. Airbus Defence and Space oder umgekehrt, sind die Uhren wieder auf null gestellt und es gilt eine erneute Höchstüberlassungsdauer.
Kann ich den Dienstleister wechseln, um die Höchstüberlassungsdauer zu verlängern?
Fakten:
- Nein, es zählt die Einsatzzeit beim Kunden
- Gleicher Mitarbeiter bei gleichem Kunden zählt; Arbeitgeber davon unabhängig
- Vorbeschäftigung bei anderen Dienstleistern ist anzurechnen
Beispielantwort: Nein, denn für die Berechnung der Überlassungsdauer zählt deine Einsatzzeit beim Kundenunternehmen. Bei einem Dienstleisterwechsel sind frühere Einsatzzeiten beim Kunden anzurechnen.
Einsatzpause
Wie lang ist die notwendige Einsatzpause nach dem Erreichen der Höchstüberlassungsdauer?
Fakten:
- Mehr als 3 Monate = 3 Monate + 1 Tag
Beispielantwort: Unabhängig davon wie lang die Höchstüberlassungsdauer im individuellen Fall tatsächlich sein wird, ist im Anschluss eine Einsatzunterbrechung von mehr als 3 Monaten notwendig, um bei ein und demselben Kunden wieder in den Einsatz gehen zu können.
Wenn ich weniger als 18 Monate beim Kunden im Einsatz war, verkürzt sich damit die notwendige Einsatzpause?
Fakten:
- Nein, notwendige Einsatzunterbrechung von 3 Monaten + 1 Tag
- Kürzere Einsatzunterbrechungen werden in Einsatzdauer mit hineingerechnet
Beispielantwort: Nein, die notwendige Einsatzunterbrechung für den Neustart der Berechnung deiner Einsatzdauer liegt bei 3 Monaten und einem Tag. Falls du weniger als die Höchstüberlassungsdauer im Einsatz warst, werden nach heutigem Rechtsverständnis kürzere Einsatzpausen wie Einsatzzeit gerechnet, d.h. sie werden auf deine tatsächliche Einsatzdauer addiert.
Welche anderen Möglichkeiten / Einsätze kann ARTS mir anbieten?
Fakten:
- ARTS bietet viele spannende Positionen bei verschiedensten Kunden
- auch bei anderen Kunden werden durch die Reform Positionen frei
- Sobald das Einsatzende bekannt ist, werden wir Vorschläge unterbreiten
Beispielantwort: ARTS betreut ein vielseitiges Kundennetzwerk in dem sich stetig interessante und herausfordernde Aufgabenbereiche bieten. Durch die AÜG-Reform und die damit verbundene Höchstüberlassungsdauer, werden auch bei unseren anderen Kunden Positionen frei. Unser Ziel ist es für dich einen möglichst „passenden“ Einsatz zu finden, d.h. eine Position die sowohl deinen privaten wie beruflichen Anforderungen entspricht. Sobald wir dein mögliches Einsatzenddatum kennen, werden wir dich informieren und dir zeitnah passende alternative Positionen vorschlagen. Im individuellen Gespräch werden wir dann sicher eine gemeinsame Lösung finden.
Wie kann die Einsatzpause gestaltet werden?
Fakten:
- Folgeeinsatz
- Fachliche oder persönliche Fort- und Weiterbildungen
- Nutzung des Arbeitszeitkontos
- Urlaub oder Sabbatical
Beispielantwort: Eine Option, sofern die Höchstüberlassungsdauer bei einem Kunden erreicht wurde, ist ein nahtloser Folgeeinsatz bei einem anderen Kunden. Falls dies nicht möglich ist, kann eine Einsatzpause mittels fachlicher oder persönlicher Fort- und Weiterbildungen gefüllt werden, durch die Nutzung deines Arbeitszeitkontos oder durch Urlaub oder Sabbaticals. In jedem Fall werden wir mit dir gemeinsam eine individuelle Lösung finden, die deinen privaten wie beruflichen Anforderungen gerecht wird.
Equal-Pay-Verpflichtung
Was sieht die AÜG-Reform bezüglich Equal-Pay vor?
Fakten:
- ab dem 10. Einsatzmonat Equal-Pay-Verpflichtung, d. h. frühestens zum 01. Januar 2018
- Frist kann sich aufgrund von Sonderregelungen verlängern, aber auch schon deutlich kürzer sein (Bsp. Airbus ab 4. Monat)
Beispielantwort: Die AÜG-Reform sieht nach dem Inkrafttreten zum 1. April 2017 eine Equal-Pay-Verpflichtung für Leiharbeitnehmer ab dem 10. Einsatzmonat vor, d.h. eine Anpassung deiner Vergütung wäre erstmalig ab dem 1. Januar 2018 notwendig. Diese Frist kann sich aufgrund von Sonderregelungen verlängern, aber auch aufgrund kundenspezifischer Vorgaben heute schon deutlich kürzer sein. Mitarbeiter bei Airbus: Bezüglich Equal-Pay-Verpflichtungen betrifft dich die Reform gar nicht, da wir mit Airbus eine Equal-Pay-Vereinbarung nach bereits 4 Monaten leben. Die Reform sieht dies erst ab dem 10. Monat vor. Du bekommst also heute schon früher Equal-Pay als vom Gesetzgeber angedacht. Mitarbeiter bei anderen Kunden: Die Equal-Pay-Verpflichtungen werden wir dir als ARTS nicht negativ auslegen, d.h. bekommst du heute mehr als später gesetzlich vorgeschrieben ist, werden wir dir deinen Lohn im laufenden Einsatz nicht auf Equal-Pay kürzen. Wir werden deinen Lohn aber sofern es die Gesetzgebung vorgibt auf Equal-Pay anheben.
Verdiene ich zukünftig weniger, wenn ich heute mehr als Equal-Pay bekomme?
Fakten:
- AÜG-Änderungen werden sich für unsere Mitarbeiter nicht negativ auswirken
- wir kürzen keinen Lohn im laufenden Einsatz
Beispielantwort: Die Equal-Pay-Verpflichtungen werden sich für dich in keinem Fall negativ auswirken, d.h. bekommst du heute mehr als später gesetzlich vorgeschrieben ist, werden wir dir deinen Lohn im laufenden Einsatz nicht auf Equal-Pay kürzen. Wir werden deinen Lohn aber, sofern es die Gesetzgebung vorgibt, auf Equal-Pay anheben.
Wenn Equal-Pay gilt, was ist dann mit Vergütungsbestandteilen wie z.B. Aktienpaketen oder Mietwagenvergünstigungen?
Fakten:
- Gesetzgeber gibt heute keine Definition des Begriffes "Equal-Pay"
- im heutigen Verständnis versteht zählt dazu, u.a. Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen sowie Sachbezüge
- Aktienpakete und Mietwagenvergünstigungen heute noch nicht absehbar
Beispielantwort: Was genau alles der Begriff Equal-Pay umfasst, hat der Gesetzgeber bisher nicht definiert. Nach heutigem Verständnis gehören dazu alle Punkte, die auf dem Lohnzettel des Stammmitarbeiters aufgelistet sind, z.B. Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen sowie Sachbezüge. Ob auch Aktienpakete und Mietwagenvergünstigen dazu zählen, werden wohl erst zukünftige Gerichtsurteile zeigen. Heute kann man dazu leider noch keine Aussage treffen.
Sonderregelungen
Was meint Sonderregelungen? / Was bedeutet Öffnungsklausel?
Fakten:
- Sonderregelungen = Tarifregelungen und Betriebsvereinbarungen
- Öffnungsklausel = Regelungen im Tarifvertragm der selbst keine Bestimmung zur Höchstüberlassungsdauer enthält, aber Branchen-Betrieben gestattet dies über Betriebsvereinbarungen selbst zu regeln
Beispielantwort: Sonderregelung sind Regelungen, welche von der gesetzlichen Bestimmung abweichen. Insbesondere bezieht sich der Begriff im Zusammenhang mit der AÜG-Reform auf Tarifvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungen. In diesem Zusammenhang bezieht sich „Öffnungsklausel“ auf eine Regelung in einem Tarifvertrag, welcher selbst keine Bestimmungen zur Höchstüberlassungsdauer enthält, es aber den jeweiligen Branchen-Betrieben gestattet, in Form einer Betriebsvereinbarung die Höchstüberlassungsdauer eigenständig zu regeln.
Muss ich Gewerkschaftsmitglied sein, um von Tarifverträgen zu profitieren?
Fakten:
- Nein, Branchentarifvertrag gilt für Mitarbeiter und LAKs im Unternehmen, egal ob man Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht
Beispielantwort: Nein, sobald ein Branchentarifvertrag in deinem Einsatzunternehmen gilt, profitieren alle Mitarbeiter des Unternehmens genauso wie alle Leiharbeitnehmer, die im Unternehmen im Einsatz sind.
Hinweise zum Abschluss
- Aktuell stehen die konkreten Auswirkungen der AÜG-Reform noch nicht fest
- Sonderregelungen werden erst nach dem Inkrafttreten der Reform bekannt werden
--> Heute ist es uns nicht möglich Aussagen über den individuellen Einzelfall zu treffen
- Im Zweifel und bei spezielleren Fragen, wendet euch bitte an Legal