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Kündigung und Aufhebungsvertrag

Geschlossen

Die Frage wurde geschlossen aus dem folgenden Grund: nicht mehr relevant oder abgelaufen

von
Claudia Menke
zu 22.07.2025 11:55:30

Alles rund um Beendigung von Arbeitsverhältnissen:

Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einen Arbeitsvertrag, in dem sich zwei Parteien geeinigt haben, wie und zu welchen Konditionen sie zusammenarbeiten wollen.

Außerdem handelt es sich um ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, da es meist unbefristet bzw. für einen längeren Zeitraum abschlossen wird. Allerdings gibt es auch beim Arbeitsvertrag bestimmte Tatbestände, welche zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Der bekannteste Beendigungstatbestand ist dabei wahrscheinlich die fristgerechte Kündigung gem. §622 BGB durch eine der beiden Vertragsparteien. Es gibt aber daneben auch noch weitere, wichtige Beendigungstatbestände, welche einmal genannt werde sollten.

 Hier ein kurzer Überblick:

1. Kündigung

Die Kündigung gemäß § 622 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch welche das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) oder aus einem wichtigen Grund (außerordentliche Kündigung) beendet wird. Es gibt verschiedene Kündigungsarten:

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche Kündigung
  • Änderungskündigung
  • Verdachtskündigung

Da eine Kündigung immer einseitig erfolgt, hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz an die Hand gegeben, um diesen die Möglichkeit zu gegeben, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung durch den Arbeitgeber zu wehren. Es sollte deshalb bei jeder durch uns durchgeführten Kündigung, vorher noch einmal das Kündigungsschutzgesetz angeschaut werden (Stichwort: Sozialauswahl).

Wichtig ist hierbei, die Einhaltung der Kündigungsfristen, welche bei einer ordentliche und außerordentliche Kündigung abweichend sind.


2. Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist  die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beide Parteien einigen sich, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird.


3. Zeitablauf

Sofern es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, endet dieses mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Einschlägig ist hierbei das Teilzeit- und Befristungsgesetz.


4. Eintritt einer auflösenden Bedingung

Ein Arbeitsverhältnis welches unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde, endet automatisch mit Eintritt dieser Bedingung.

Ein Beispiel: Der Arbeitgeber beschließt eine Elternzeitvertretung einzustellen. Im Arbeitsvertrag dieser Vertretung wird geregelt, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn die frühere Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt.


5. Zweckerreichung

Ein Arbeitnehmer wird eingestellt um ein bestimmtes Projekt, z.B. Workpages. Es ist aber noch nicht absehbar, wie lange das dauern wird. Im Arbeitsvertrag wird deshalb geregelt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn dieses Projekt abgeschlossen ist. Laut Rechtsprechung ist eine derartige Befristung auch tatsächlich zulässig. Wird das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung und mit Kenntnis des Arbeitgebers dann allerdings fortgesetzt, gilt es automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis.


6. Link mit Urteilen zum Themenkomplex


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