Dieser Artikel beschreibt die Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für die Beschäftigung von geflüchteten Personen bei ARTS.
I. Unterscheidung nach Status der geflüchteten Person
Im Rahmen der Beschäftigung von Flüchtlingen muss nach der Art des Status unterschieden werden:
- Positiver Asylbescheid
- Negativer Asylbescheid (Ausreisepflichtige, Geduldete)
- Asylverfahren noch nicht abgeschlossen
(Asylbewerber, Geflüchtete aus sicheren Herkunftsland)
Positiver Asylbescheid
Personen mit einem positiven Asylbescheid
verfügen über einen Aufenthaltstitel und können ohne Beschränkungen für die
Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 AufenthG für uns tätig werden.
Weiterhin wird für eine Beschäftigung auch keine zusätzliche Erlaubnis der
Ausländerbehörde oder Zustimmung der BA benötigt.
Negativer Asylbescheid
Bei einem negativen Asylbescheid
wird nochmal zwischen ausreisepflichtigen Personen und Geduldeten unterschieden.
Dabei können Ausreisepflichtige nicht beschäftigt werden. Geduldete Personen können
wiederum von uns, während der Zeit ihrer Duldung, beschäftigt werden. Allerdings
unter der Voraussetzung, dass sich die geduldete Person bereits seit drei
Monaten nach der Registrierung in Deutschland aufhält.
Asylverfahren noch nicht abgeschlossen
Bei einem laufenden Asylverfahren
wird zwischen Asylbewerbern und Geflüchtete aus sicheren Herkunftsstaaten
unterschieden. Dabei gelten für Asylbewerber die gleichen Voraussetzungen wie
für geduldeten Personen. Für geflüchtete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten
besteht keine Beschäftigungsmöglichkeit. Sichere Herkunftsstaaten:
Mitgliedstaaten der europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina,
Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien
II. Ausnahme
Geduldete können auch ohne eine dreimonatige
Wartefrist von uns beschäftigt werden, allerdings nur im Rahmen einer
Ausbildung, Pflichtpraktika und Praktika bis zu drei Monaten.
III. Arbeitserlaubnis
Bei einem Praktikum, welches von der Ausländerbehörde genehmigt wurde, wird eine zusätzliche Zustimmung der BA nicht benötigt.
Im Fall einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung bei uns, sowie bei Zeitarbeit im Allgemeinen, wird eine Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung von der Ausländerbehörde benötigt. Diese Genehmigung setzt in der Regel die Zustimmung der BA voraus. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren bei der BA eingeholt. Dies gilt allerdings nur für Personen, welche keine Aufenthaltserlaubnis gem. §25 AufenthG
IV. Ordnungswidrigkeiten
Wer als Arbeitgeber eine geflüchtete Person ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/ Arbeitserlaubnis beschäftigt, handelt ordnungswidrig! Eine solche Ordnungswidrigkeit kann Geldbußen bis zu 500.000 € nach sich ziehen!