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Einsatzmöglichkeiten und Beschäftigung von Flüchtlingen

Geschlossen
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Anne-Kristin Heil

Die Frage wurde geschlossen aus dem folgenden Grund: nicht mehr relevant oder abgelaufen

von
Claudia Menke
zu 12.09.2024 09:54:01

  Dieser Artikel beschreibt die Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen für die Beschäftigung von geflüchteten Personen bei ARTS.



I. Unterscheidung nach Status der geflüchteten Person

Im Rahmen der Beschäftigung von Flüchtlingen muss nach der Art des Status unterschieden werden:

-       Positiver Asylbescheid

-       Negativer Asylbescheid (Ausreisepflichtige, Geduldete)

-       Asylverfahren noch nicht abgeschlossen (Asylbewerber, Geflüchtete aus sicheren Herkunftsland)

Positiver Asylbescheid

Personen mit einem positiven Asylbescheid verfügen über einen Aufenthaltstitel und können ohne Beschränkungen für die Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 AufenthG für uns tätig werden. Weiterhin wird für eine Beschäftigung auch keine zusätzliche Erlaubnis der Ausländerbehörde oder Zustimmung der BA benötigt.

Negativer Asylbescheid

Bei einem negativen Asylbescheid wird nochmal zwischen ausreisepflichtigen Personen und Geduldeten unterschieden. Dabei können Ausreisepflichtige nicht beschäftigt werden. Geduldete Personen können wiederum von uns, während der Zeit ihrer Duldung, beschäftigt werden. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die geduldete Person bereits seit drei Monaten nach der Registrierung in Deutschland aufhält.

Asylverfahren noch nicht abgeschlossen

Bei einem laufenden Asylverfahren wird zwischen Asylbewerbern und Geflüchtete aus sicheren Herkunftsstaaten unterschieden. Dabei gelten für Asylbewerber die gleichen Voraussetzungen wie für geduldeten Personen. Für geflüchtete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten besteht keine Beschäftigungsmöglichkeit. Sichere Herkunftsstaaten: Mitgliedstaaten der europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien





II. Ausnahme

Geduldete können auch ohne eine dreimonatige Wartefrist von uns beschäftigt werden, allerdings nur im Rahmen einer Ausbildung, Pflichtpraktika und Praktika bis zu drei Monaten.

III. Arbeitserlaubnis

Bei einem Praktikum, welches von der Ausländerbehörde genehmigt wurde, wird eine zusätzliche Zustimmung der BA nicht benötigt.

Im Fall einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung bei uns, sowie bei Zeitarbeit im Allgemeinen, wird eine Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung von der Ausländerbehörde benötigt. Diese Genehmigung setzt in der Regel die Zustimmung der BA voraus. Diese wird von der zuständigen Ausländerbehörde in einem internen Verfahren bei der BA eingeholt. Dies gilt allerdings nur für Personen, welche keine Aufenthaltserlaubnis gem. §25 AufenthG


IV. Ordnungswidrigkeiten

Wer als Arbeitgeber eine geflüchtete Person ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/ Arbeitserlaubnis beschäftigt, handelt ordnungswidrig! Eine solche Ordnungswidrigkeit kann Geldbußen bis zu 500.000 € nach sich ziehen!

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