Help

Welcome to the Wiki of ARTS!

Share and discuss the best content and new ideas, build your professional profile and #bebetter #befaster #beahead.

Leitfaden für die Gestaltung von Webauftritten

Closed
Avatar
Christian Vetterlein

The question has been closed for reason: not relevant or out dated

by
Claudia Menke
on 09/12/2024 08:34:36

Webauftritte sind für die ARTS unerlässlich. Die Verwendung fremder Bilder, Videos oder Musik etc. gehört demnach zum täglich Brot. Dennoch können häufig Fehler insbesondere bei der Verwendung fremder Bilder auftreten, wie z.B. Nichtnennung des Urhebers oder Verstöße gegen Lizenzbestimmungen. Dieser Leitfaden soll dabei unterstützen, diese Fehler zukünftig zu vermeiden. 

1. Maßstäbe für die Verwendung geschützter Werke 

Nach § 2 UrhG sind alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Hierunter fallen insbesondere:

  • Bilder
  • Videos
  • Musik
  • Webseiten als Datenbanken
  • Technische Darstellungen wie Skizzen, Karten und Tabellen

Eine Entscheidung, ob Tweets hierunter fallen steht noch aus. Dennoch ist bei der Verwendung von Urheberrechtlich geschützten Werken grundsätzlich folgendes zu beachten:

  • Nennung des Urhebers muss erfolgen.
  • Der Vermerk in Meta- und Bilddaten muss bei jeder Benutzung in Zusammenhang mit Bild und Text stehen.
  • Etwaige Lizenzbestimmungen müssen eingehalten werden.

Der Urhebervermerk muss immer (auch bei mehrmaliger Benutzung) enthalten sein.

Der Quellennachweis kann auch in einem Lizenzvertrag gesondert geregelt sein, bspw. ist Pixelio gemäß Lizenzvertrag auch anzugeben. Hierbei sind die Vorgaben genau einzuhalten und auf die Vorgaben sowie Sonderzeichen zu achten. Das Copyright Zeichen © weist nur auf den Rechte-Inhaber- nicht aber auf den Urheber - hin. Ist der Urheber nicht bekannt, sollte das Bild besser nicht verwendet werden. 

Die Veröffentlichung/Verwertung von bearbeiteten Werken (z.B. Zuschnitt von Fotos für die Webansicht) ist nach § 23 UrhG ist von der Einwilligung des Urhebers abhängig. Der Urheber kann aber bei marginalen Änderungen nicht widersprechen, welche das Werk nicht entstellen (z.B. kein Porträt-Foto als Landschafts-Foto verwenden). Bei Lizenzen ist zu beachten, dass Änderungen am Werk  im LizenzV erlaubt sein müssen!

Unter der Verwendung von Werken versteht sich nicht nur die Nutzung und Änderung von Werken sondern auch die Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG. Bespiele hierfür sind:

  • Kopien
  • Digitalisierung
  • Speichern auf Festplatte

Direktes Verlinken (deep link) stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar. Auch Framing ist zulässig, wenn

  • der Urheber nachweislich der Verwendung auf der Ursprungsseite zugestimmt hat,
  • kein neues technisches Verfahren verwendet wird und
  • kein neues Publikum erschlossen wird.

So wird ein geframtes Youtube-Video weiterhin über den Youtube-Player wiedergegeben und richtet sich an das Youtube-Publikum. Unternehmen müssen anders als Privatpersonen prüfen, ob die Zustimmung des Urh. auf der Ursprungsseite vorliegt. Dies kann wohl durch einen Screenshot / PDF der Ursprungsseite mit dem sichtbaren originalen Urheber-Vermerk nachgewiesen werden. Der Nachweis ist entsprechend zu speichern.

Dies ist insbesondere im Social Media Bereich wichtig, da Posts als Links behandelt werden. Wird ein eigener Post mit einem fremden Bild verfasst, so ist der Urheber anzugeben. Handelt es sich jedoch lediglich um einen Repost, ist dies i.d.R. nicht notwendig.

Abschließend ist zu beachten, dass diese Hinweise nicht nur für unsere Präsenz nach außen hin gelten, sondern u.U. auch für den internen Gebrauch (Newsletter, Betriebsveranstaltungen o.ä.).


2. Erwerb von Lizenzen 

Bei dem Erwerb von Lizenzen werden nicht die Urheberrechte übertragen, sondern lediglich Nutzungsrechte (einfach/ausschließlichen) eingeräumt. Die Reichweite der Nutzungsberechtigung kann je nach Art der Lizenz zeitlich, inhaltlich und räumlich beschränkt sein. Pixelio unterscheidet beispielsweise bei den Lizenzverträgen zwischen einer kommerziellen und redaktionellen Nutzung. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die entsprechenden Nutzungsbedingung / AGB sorgfältig durchzulesen.

Achtung: Bei einer Nichtbeachtung der Lizenzbestimmungen entfallen alle Nutzungsrechte! → Urheberrechtsverletzung


3. Social Media Präsenz und Website

Bei der Einrichtung eines Social Media Accounts ist bei der Wahl des Account-Namens eine vorherige Prüfung erforderlich, ob Namens- oder Markenrechte bestehen. Ebenso ist das Impressum zwingend anzugeben, um das Risiko einer Abmahnung zu vermeiden. Das Impressum muss leicht auffindbar sein (2-Klick-Lösung). Dies bedeutet, dass das Impressum mit zwei Klicks abrufbar ist. Es empfiehlt sich, das Impressum bei den folgenden Social Media Plattformen vollständig anzugeben (keine bloße Verlinkung zur Homepage):

  • Facebook: Impressumsrubrik
  • Google+: Eintrag bei „Über mich“
  • Twitter: Eintrag bei „Biographie“ oder „Web“

Zusätzlich zum Impressum muss bei Webauftritten / externen Veröffentlichungen mit „journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“ ein „redaktionell Verantwortlicher“ gem. § 55 II RStV angegeben werden.

Des Weiteren sollte man sich des rechtlichen Rahmens bei Äußerungen bewusst sein. Von der Meinungsfreiheit geschützt sind:

  • Werturteile, aber keine Schmähkritik und
  • Wahre Tatsachenbehauptung (begrenzt durch den Indiskretionsschutz)

Unwahre oder nicht belegbare Tatsachenbehauptungen sollten stets unterlassen werden.


4. Datenschutz-Anforderungen bei Web-Auftritten

Der Einsatz von Cookies ist nur nach Hinweis zu Beginn der Datenerhebung zulässig. Eine Widerspruchs-Möglichkeit (Opt-Out) muss eingeräumt werden. Zukünftig wird die Opt-In-Variante gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt nach Rechtsprechung für Cookies, welche nicht nur die Funktion der Website sicherstellen, sondern auch weitere Funktionen erfüllen (z.B. Analyse von Nutzerverhalten).

Tracking und Profiling von Nutzern benötigt vorab die Einwilligung des Nutzers. Die Tracking-ID darf nicht mit anderen Daten des Nutzers verknüpft werden. Auch die IP-Adresse ist ein persönliches Datum und kann nicht ungekürzt verwendet werden. Deswegen sollte ein pseudonymisiertes Nutzerprofil mit 2-Klick-Lösung (s.o.) verwendet werden.

Social Media „Like“ Buttons widersprechen nach aktueller Rechtsprechung den Aufklärungspflichten über Verwendung der erhobenen Daten. Es ist unklar welche Daten wohin übermittelt werden. Deswegen sollte eine Zwei-Klick-Lösung verwendet werden, welche den Button aktiviert, oder gänzlich auf die Verwendung verzichtet werden.

Newsletter-Anmeldung bedarf unter Bestandskunden schon bei Erhebung der Email-Adresse des Hinweises, dass diese für Werbezwecke genutzt werden kann und zusätzlich den Opt-Out. In allen anderen Fällen ist für die Zustimmung des Kunden die doppelte Opt-In-Variante nötig, also inklusive Link in der Bestätigungs-Email.


5. Detaillierte Informationen

Dieser Leitfaden basiert auf der Inhouse-Schulung vom 31.03.2016, welche RA Dr. Schöneich bei uns durchgeführt hat. In seinen Schulungsunterlagen findet ihr detaillierte Informationen und könnt dort nach Stichworten suchen. Die PDF-Datei ist abgelegt unter O:\Share\CM Legal\ARTS_Schulung-Webauftritte-UrhR_2016-03-31.pdf

 

 

Avatar
Discard