Dieser Artikel beschreibt die Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bei ARTS.
Dieser Artikel beschreibt die Voraussetzungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer bei ARTS.
Gruppen von Ausländern
Im Rahmen der Beschäftigung von Ausländern lassen sich diese in 2 Gruppen einteilen:
- Bürger aus der Europäischen Union (EU)/ Europäischem Wirtschaftsraum (EWR)
- Bürger aus Drittstaaten
Bürger aus EU/EWR
Die Bürger aus den folgenden Staaten genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit und können ohne Beschränkungen für uns tätig werden. EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz (ist zwar kein EWR-Staat, wird diesen aber gleichgestellt)
Bürger aus Drittstaaten
Bürger bzw. deren Ehepartner, aus allen Nicht-EU/EWR-Staaten bedürfen für die Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels. Für die vorherige Einreise nach Deutschland zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung bedarf es grundsätzlich eines Visums. Das Visum berechtigt nach der Einreise unmittelbar zu der im Visum vorgesehenen Beschäftigung. Vor Ablauf des Visums (regelmäßig nach 3 Monaten) muss dann ein Aufenthaltstitel beantragt werden.
Aufenthaltstitel
Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland, § 9 AufenthG.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
Sie berechtigt den Ausländer wie die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, § 9a AufenthG.
Aufenthaltserlaubnis
Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit bedarf es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, § 18 AufenthG: Diese Zustimmung der BA ist aber zwingend zu verweigern, wenn der Ausländer als Leiharbeitnehmer tätig werden will (siehe § 40 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG). Folglich ist die Einstellung dieser Ausländer für uns nur möglich, wenn die Zustimmung der BA erst gar nicht notwendig ist. Ein Katalog der zustimmungsfreien Beschäftigungen findet sich in den §§ 2-14 BeschV. Die derzeit einzige, für die ARTS relevante, zustimmungsfreie Beschäftigung ist dabei die Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung von Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss, § 3b BeschV.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein neuer Aufenthaltstitel, der den Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermächtigt. Sie steht als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis, bringt aber einige europarechtliche Vorteile mit sich (z.B. einfacherer Wechsel in andere EU-Länder). Auch die Erteilung der blauen Karte bedarf grundsätzlich der Zustimmung der BA, welche für die Aufnahme einer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer zu verweigern ist. Keiner Zustimmung der BA bedarf die Erteilung der blauen Karte wenn der Ausländer:
- Einen anerkannten Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation (vgl. § 19a AufenthG; Abfrage über Anerkennung ausländischer Abschlüsse auf ZAB-Datenbank) und ein Bruttojahresgehalt i.H.v. 50.800,00 € (vgl. § 41a I BeschV – 2/3 jährliche Beitragsbemessungsgrenze i.d. allg. Rentenversicherung) erhält, was 4.233 € brutto/monatl. enstpricht ODER;
- Einen inländischen Hochschulabschluss für einen Mangelberuf(Für uns wohl nur folgende Berufe interessant: Maschinebauingenieure, Ingenieure, Ingenieure in den Bereichen Elektrotechnik, Elektronik und Telekommunikationstechnik [der Rest findet sich im Amtsblatt L292 vom 10.11.2009, S. 31ff.]) besitzt und ein Bruttojahresgehalt i.H.v. 39.642,00 € (3.302€ brutto/ monatl.) erhält (vgl. § 41a II BeschV – 52% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze i.d. allg. Rentenversicherung)
Ausnahme
Familienangehörige Hat der Ausländer einen Ehepartner, mit dem er in ehelicher Gemeinschaft lebt, genügt es, wenn dieser Ehepartner eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hat. (vgl. § 9 III, § 9a I 2 AufenthG)
Ordnungswidrigkeiten
Wer als Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel/ Arbeitsgenehmigung-EU beschäftigt, handelt ordnungswidrig! Eine solche Ordnungswidrigkeit kann Geldbußen bis zu 500.000 € nach sich ziehen!